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Zinsswap: Deutsche Bank muss Schadenersatz zahlen 

Die Deutsche Bank muss einem größeren mittelständischen Unternehmen Schadenersatz in Höhe von 1,5 Millionen Euro für riskante Zinsgeschäfte (Zinsswaps) zahlen. Die Bank hatte ihrem Kunden zwei Zinsswap-Verträge angeboten und empfohlen, ihn jedoch nicht über den von Anfang an sehr wahrscheinlichen Verlust informiert. Auch waren die Informationsunterlagen inhaltlich fehlerhaft. Das stellte das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart fest (Az.: 9 U 164/08).

Wer am wenigsten zahlt, gewinnt

Bei einem Zinsswap-Geschäft vereinbaren die Vertragspartner den Austausch von verschiedenen Zinssätzen in einem fest vereinbarten Zeitraum. Die Zinszahlungen werden meist so festgesetzt, dass eine Partei einen bei Vertragsabschluss fixierten (festgesetzten) Festzinssatz zahlt, die andere Partei hingegen einen variablen Zinssatz. Der variable Zinssatz orientiert sich an den üblichen Referenzzinssätzen im Interbankengeschäft. Es gewinnt die Seite, die während der vereinbarten Laufzeit an die andere Seite weniger gezahlt hat.

Kunde verlor mehr als 1,5 Mio. Euro

Im verhandelten Fall verpflichtete sich die Bank, an den Kunden für die Dauer von 5 Jahren Zinsen in Höhe eines festen Zinssatzes aus einem fiktiven Betrag (hier 5 Millionen Euro) zu zahlen. Der Kunde musste dafür im Gegenzug einen nach einer komplizierten Rechenformel und in Abhängigkeit zu der Kursentwicklung von Interbankenzinssätzen zu berechnenden Zinssatz an die Bank zu zahlen. Der Kunde verlor auf diese Weise etwas mehr als die ihm nun zugesprochene Schadenersatz-Summe in Höhe von 1,5 Millionen Euro.

Das Oberlandesgericht Stuttgart sah anders als das Stuttgarter Langericht kein Mitverschulden des Kunden. Denn die Bank habe ihrem Kunden verschwiegen, dass die Gewinn- und Verlustchancen von Swap-Verträgen nur auf Basis von vorgeschriebenen finanzwirtschaftlichen Wahrscheinlichkeitsberechnungen mit Risikomodellen beurteilt werden können.

Kunde in einer Art Glücksspiel mit der Bank

Sie habe dem Kunden daher nicht den falschen Eindruck vermitteln dürfen, er könne die Erfolgsaussichten der angebotenen Verträge auf der Grundlage seiner "Zinsmeinung" über die voraussichtliche Entwicklung der Interbankensätze abschätzen. Nach Ansicht des Oberlandesgerichts handelt es sich bei dem Swap-Vertrag um eine Art von Glücksspiel, das der Kunde mit seiner pauschalen Zinsmeinung gegen die Bank mit ihren hoch entwickelten Rechenmodellen spiele. Dies sei dem Kunden nicht bewusst, heißt es in der Mitteilung.

Bank wahrte Interessen des Kunden nicht

Zweiter Kritikpunkt ist nach Ansicht des OLG, dass die Bank selbst die Zinsswap-Verträge mit Hilfe ihrer Risikomodelle so konstruiert habe, dass der Kunde wahrscheinlich einen Verlust erleiden werde. Jedoch sei die Bank als Beraterin verpflichtet, die Interessen ihrer Kunden zu wahren. Ihr sei bekannt, dass ihre Kunden Gewinne erzielen wollen.

Sie dürfe daher kein Geschäft zur "Zinsoptimierung" anbieten oder gar empfehlen, wenn sie einen Verlust des Kunden für wahrscheinlich halte. Die zusätzlich inhaltlich fehlerhaften Informationsunterlagen schließen eine Mitverschuldung des Kunden aus. Eine Revision wurde nicht zugelassen.

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